Schwangerschafts|abbruch

Syn.: Interruptio graviditatis

artificial abortion

die künstliche Unterbrechung einer Schwangerschaft. Erfolgt zumeist als Saugkürettage oder durch pharmakologische Anregung der Ausstoßung durch Prostaglandine oder Antigestagene. Ein S. bleibt nach Verabschiedung des „Schwangeren- u. Familienhilfegesetzes“ vom Juni 1995 durch den Deutschen Bundestag nach § 218 straffrei: 1) wenn die Schwangere den Eingriff vom Arzt wünscht u. die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle vorlegt mit dem Nachweis, dass die Beratung mindestens 3 Tage vor dem Eingriff erfolgte, 2) der Eingriff von einem Arzt vorgenommen wird, der nicht gleichzeitig Berater ist, 3) seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Die sog. mütterliche Indik. ist nun Teil der medizinischen Indikation (s.u.); die soziale Indikation als spez. Rechtfertigungsgrund ist mit Einführung der Schwangerschaftsberatungslösung weggefallen. – Als Indikation für einen S. u. damit kostenerstattungsfähig durch die gesetzlichen Krankenkassen gilt nach dem Gesetz die medizinische oder die kriminologische Indikation. Medizinische Indikation: Voraussetzung ist eine Gefahr für das Leben oder den körperlichen bzw. seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren (grundsätzlich nicht für den Embryo), ferner die Feststellung dieser Gefahr durch einen Arzt sowie die Existenz keiner anderen, für die Schwangere zumutbaren Abwendungsmöglichkeit. Bei med. Ind. nach § 218a StGB bedarf es keiner Beratung; es gilt keine Befristung. – Beachte: Die Abbruchmöglichkeit bei schwerwiegenden gesundheitlichen oder erbbiologischen Schäden beim Embryo bis zur 22. Schwangerschaftswoche (sog. eugenische oder embryopathische Indikation) ist mit der Gesetzesreform zur Beraterlösung aufgehoben worden. Schäden beim Embryo finden daher nur noch Berücksichtigung, wenn diese Schädigung die Gefährdungssituation des § 218a erbringt, dies aber ohne Befristung auf 22 Wochen. Kriminologische Indikation: Voraussetzung sind Gründe für die Annahme, dass die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch o.Ä. beruht. Der Abbruch muss durch einen Arzt mit Einwilligung der Schwangeren erfolgen; es dürfen nicht mehr als 12 Wochen seit der Empfängnis vergangen sein. Eingriffe, welche die Nidation der befruchteten Eizelle verhindern, z.B. die Einlage eines Intrauterinpessars (IUP) oder die „Pille danach“, sind vom Gesetz nicht betroffen.

Verwandte Themen:

Abort; Abortivum b): Abortifaciens; Abruptio graviditatis; Abtreibung; Antigestagene; eugenische Indikation; Graviditäts...; Indikation, kindliche 2); Indikation, kriminologische; Indikation, medizinische; Indikation, soziale; Interruptio; Prostaglandine; Schwangerschaft; Schwangerschaftsunterbrechung

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Cochrane Pregnancy and Childbirth Group
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe
Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe

© Urban & Fischer 2003 – Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl.